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   LSG Baden-Württemberg, 06.04.2016 - L 5 KR 336/16   

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https://dejure.org/2016,101574
LSG Baden-Württemberg, 06.04.2016 - L 5 KR 336/16 (https://dejure.org/2016,101574)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.04.2016 - L 5 KR 336/16 (https://dejure.org/2016,101574)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. April 2016 - L 5 KR 336/16 (https://dejure.org/2016,101574)
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  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 06.04.2016 - L 5 KR 336/16
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R, in juris) seien Klagen auf Vergütung bis zu 2.000,00 EUR zulässig, weil insoweit Vertrauensschutz bzgl. der abweichenden Rechtsprechung des BSG bis zum 31.08.2015 bestehe.

    Die Klägerin könne sich, nachdem ihr das Urteil des BSG vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R, in juris) bekannt gewesen sei, auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

    Die Klägerin habe sich bei der Einreichung der Klage an die Vorgaben des BSG im Urteil vom 23.06.2015 (a.a.O.) gehalten, wonach die Einreichung von Klagen bis zu einem Streitwert von unter 2.000,00 EUR bis zum 31.08.2015 zulässig sei.

    Ob das SG die Klage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, weil das gesetzlich vorgesehene Schlichtungsverfahren in Baden-Württemberg nicht durchführbar gewesen ist oder die Klägerin auf die Vorgaben des BSG im Urteil vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R, in juris) vertrauen durfte, kann der Senat ebenso offen lassen wie die Frage, ob die Abweisung der Klage als unzulässig bei alsbald bevorstehendem Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzung durch die gesetzliche Änderung zum 01.01.2016 das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

    Maßgeblich ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R -, in juris) vielmehr, dass die Zurückweisung der Klage als unzulässig ohne Entscheidung des SG in der Sache sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als unrichtig erweist und damit die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG vorliegen.

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